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Satzung

Satzung des Fördervereins Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.06.2017 errichtet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
    2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    4. und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    5. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO an Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V. Eine Weitergabe von Mitteln erfolgt grundsätzlich ohne Bindung an ein bestimmtes Projekt;
    2. die ideelle und finanzielle Förderung von bedürftigen Jugendlichen und Studierenden in/aus Staaten und Regionen, die stark von Kriegshandlungen oder deren Folgen betroffen sind, insbesondere die Verbesserung ihres Zugangs zu höherer Bildung um einen Beitrag zur nachhaltigen und eigenständigen Entwicklung in den betroffenen Ländern und Regionen zu leisten (Entwicklungszusammenarbeit);
    3. Aktivitäten zur Verbesserung des Bildungsangebots in den betroffenen Ländern und Regionen;
    4. die Förderung des interkulturellen Austausches mit den betroffenen Regionen;
    5. die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kundgebungen und Kulturveranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Schwierigkeiten in den betroffenen Ländern und Regionen;
    6. die Organisation und Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen für Studierende;
    7. die Kooperationen mit dritten Organisationen, die im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke tätig sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  3. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag an den Vorstand, über ein Beitrittsformular z.B. auf der Vereinswebseite oder schriftlich. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die nächste anstehende Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Tod,
    2. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
    3. Austritt oder
    4. Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. Bei Kündigung vor Jahresende ist im Jahr des Austritts der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags (gemäß §6) in Verzug ist. Verzug liegt vor, wenn das Mitglied auch drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit seines Mitgliedsbeitrags diesen nicht geleistet hat und daraufhin das Mitglied zweimal per Versenden einer E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse vom Vorstand zur Zahlung aufgefordert wurde, wobei zwischen dem Versenden der E-Mails mindestens eine Woche liegen muss. Hat das Mitglied dem Verein keine funktionierende E-Mail-Adresse mitgeteilt, steht dies dem Ausschluss nicht entgegen;
    2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
    Ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Revision.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je ein vom Vorstand des Vereins Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V. benannter Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall deren Teilnahme an Vorstandssitzungen ausschließen, hat aber über gefasste Beschlüsse zu berichten.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V.;
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    5. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzung kann auch fernmündlich abgehalten werden. Zu Anfang jeder Sitzung wird ein Sitzungsleiter bestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haften bei Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese kann auch online abgehalten werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
  5. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Revision

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird jährlich durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren geprüft. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.